Was versteht man eigentlich unter Sachversicherungen?
Unter dem Begriff Sachversicherung werden alle Versicherungsarten zusammengefasst, die dem Versicherungsschutz von Sachwerten sowie der Gefahrenabwehr von Haftungsrisiken dienen.
Eine Ausnahme bildet hierbei die private Unfallversicherung – die eigentlich eine Personenversicherung ist – aus versicherungstechnischen Gründen aber in der Rubrik Sachversicherungen geführt wird.
Klassische Beispiele für eine Sachversicherung sind die:
Hausrat- und Kunstversicherung, Gebäudeversicherungen, KFZ-Versicherung, Private Haftpflicht – und Unfallversicherung, Rechtschutz– und Tierhalterhaftpflichtversicherung.
Des Weiteren gibt es noch die gewerblichen bzw. Industrieversicherungen. Sach-, Industrie- und Gewerbeversicherungen werden auch als Kompositversicherungen bezeichnet. Bei sogenannten schweren Risiken, kann von mehreren Versicherungsgesellschaften ein Versicherungspool gebildet werden.
Beispiele hierfür:
Bauleistungsversicherung, Betriebs- und, Produkthaftpflichtversicherung, Betriebsunterbrechungsversicherung, Maschinen- und Transportversicherung, die seit neuesten geforderte Umweltschadenversicherung u.v.m.
Ab wann besteht in der Regel Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass der sogenannte Erstbeitrag nach Aufforderung unverzüglich bezahlt wird und die Folgebeiträge termingerecht entrichtet werden, oder eine Einzugsermächtigung erteilt wurde und die Lastschriften für die Beiträge ordnungsgemäß eingelöst werden.
Versicherungsschutz besteht für die festgelegte Vertragsdauer. Vertragslaufzeiten von mehr als 5 Jahren sind bei Sachversicherungen nicht mehr zulässig und dürfen seit der VVG Reform 2007 nun auch eher gekündigt werden.
Welche Kündigungsfristen gibt es bei einer Sachversicherung?
Grundsätzlich verlängern sich Versicherungsverträge die für die Dauer von mindestens einem oder mehrere Jahre abgeschlossen werden automatisch um ein weiteres Jahr wenn diese nicht fristgerecht durch eine ordentliche Kündigung beendet werden.
Ordentliche Kündigung:
Die Kündigung ist wirksam, wenn der Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf gekündigt wird.
Außerordentliche Kündigung:
1. Bei Prämienerhöhung:
Erhöht der Versicherer auf Grund einer Prämienangleichung die Beiträge, ohne dass sich der Versicherungsumfang ändert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb 1 Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers, den Vertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. (Gilt für Vertragsabschlüsse nach Juni 1994) Für Abschlüsse vor diesem Zeitpunkt gelten andere Regelungen.
2. Im Schadensfall:
Hat der Versicherer einen anerkannten Schaden reguliert oder abgelehnt, so kann der Vertrag seitens des Versicherungsnehmers und auch seitens des Versicherers gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer muss mit einer Frist von 1 Monat nach Zahlung oder Ablehnung des Schadens durch den Versicherer erfolgen und kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen werden.
Tipp:
Eine Kündigung sollte stets durch einen eingeschriebenen Brief erfolgen um einen Nachweis über den Eingang beim Versicherer zu haben. Zu beachten ist, dass nicht das Absendedatum, sondern der Eingang der Kündigung beim Versicherer als fristgerecht anzusehen ist! (Dies gilt auch im Falle einer Kündigung seitens des Versicherers)
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